- Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich innerhalb der EU-Staaten, der Schweiz und Liechtenstein.
1.2. Alle Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bestimmungen. Einer Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Anwendungsbereich:
2.1. Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Waren im Solar- und Photovoltaikbereich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
2.2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
- Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss:
3.1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung, durch Zusendung der bestellten Produkte oder Erbringung der Dienstleistung innerhalb der gleichen Frist annehmen. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als bestimmend für den Vertrag. Etwaige Abweichungen müssen unserer Firma schriftlich und unverzüglich mitgeteilt werden.
3.2. Technische Änderungen und Veränderungen des Zellenlayouts bleiben uns vorbehalten, sofern dadurch dem Käufer keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
3.3. Unsere Angebote erfolgen unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs und sind daher freibleibend und unverbindlich bis zum Vertrags-Abschluss, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3.4. Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen durch uns, unseren gesetzlichen Vertreten oder Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten können, gehören nur dann zu vereinbarten Beschaffenheit, wenn diese schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind.
3.5. Garantien sind nur verbindlich, wenn und soweit diese vom Hersteller zugesichert sind und sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch die Verpflichtungen von uns aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind. Im übrigen gelten die Herstellergarantien für alle von uns gelieferten Waren.
3.6. Bei Projekten sind Projektnachweise, behördliche und sonstige Genehmigungen vom Auftraggeber zu beschaffen und uns rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3.7. Mit Versendung der Auftragsbestätigung oder durch Zusendung bestellter Waren durch uns gilt das Angebot als angenommen; der Vertrag als geschlossen.
3.8. Kommt kein Geschäft zustande, so sind Unterlagen an die SOLARWERK ENERGIE GMBH (Rahmenlieferverträge, Lieferfähigkeitsbescheinigungen, technische Zeichnungen, Berechnungen u. ä. unverzüglich in Original an uns zurück zu geben. Die genannten Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch bei Dritten vorgelegt werden. Bei Vertragsvortäuschung oder Datenmissbrauch behält sich die SOLARWERK ENERGIE GMBH das Recht vor, Schadenersatz zu verlangen.
3.9. Sollte eine Klausel in einem Liefervertrag oder in einer Auftragsbestätigung in Widerspruch zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, so bleibt das Erläuterungsrecht nur der SOLARWERK ENERGIE GMBH vorbehalten.
- Vorkehrungen des Auftraggebers
4.1. Der Käufer hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit wir rechtzeitig mit unserer Arbeit beginnen können. Dazu gehört die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Weiters hat er zu gewährleisten, dass seine Angaben über Auflage und Befestigungspunkte bei Baubeginn auf der Baustelle auch tatsächlich gegeben sind. Für die Anlieferung ist eine entsprechende Zufahrt für die dafür notwendigen Transportfahrzeuge und gegebenenfalls einen Kran sicherzustellen.
4.2. Für Schäden im Zusammenhang mit der Anlieferung, insbesondere für Flurschäden als Folge mangelnder Bodenqualität kann seitens SOLARWERK ENERGIE GMBH keine Haftung übernommen werden.
4.3. Soweit während der Montage ein Kran aufgestellt werden muss, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass ein entsprechender Aufstellplatz zur Verfügung steht.
4.4. Die Montageflächen an Gebäuden müssen plan sein, die maximal tolerierbare Abweichung darf plus oder minus 5 mm nicht überschreiten.
4.5. In Erfüllung unserer Warnpflicht weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass mit Wassereintritten oder Bildung von Kondenswasser zu rechnen ist, wenn kein dichtes Unterdach vorhanden ist. Ein derartiges dichtes Unterdach ist bauseits zu gewährleisten. Sollte kein dichtes Unterdach vorhanden sein und ungeachtet dessen eine Beauftragung erfolgen, kann seitens SOLARWERK ENERGIE GMBH keine Haftung für Schäden in Folge von Wassereintritt oder Bildung von Kondenswasser übernommen werden.
4.6. In Erfüllung unserer Warnpflicht weisen wir des Weiteren darauf hin, dass es bei Montage der Ware zu Beschädigungen und Brüchen von Ziegeln – insbesondere älterer Ziegel – kommen kann. Eine allenfalls notwendige Abdeckung ist bauseits zu prüfen und vorzunehmen. Da ohne eine derartige Abdeckung mit Schäden an Ziegeln, insbesondere auch mit Brüchen alter Ziegel zu rechnen ist, kann seitens SOLARWERK ENERGIE GMBH keine Haftung für dahingehende Schäden übernommen werden.
4.7. Schließlich hat der Käufer eine entsprechend gesicherte und witterungsgeschützte Lagermöglichkeit für die zur Montage gelangenden Bauteile bereit zu stellen. Ein bauseits beizustellendes Baugerüst muss normgerecht ausgeführt sein, dies insbesondere auch hinsichtlich seiner Positionierung sowie hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften.
- Preise/ Zahlungsbedingungen:
5.1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. Eventuell können Preisangebote auf Basis CIF, FOB, bzw. Freihaus unterbreitet werden. In unseren Preisen sind die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Im- und Exportzölle nicht eingeschlossen. Gegebenenfalls werden wir diese in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen. Die Vergütungsgefahr geht bei erfolgreicher Übergabe auf den Käufer oder auf den Spediteur über.
5.2. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
5.3. Als Zahlungswährung ist der SCHWEIZER FRANEKN maßgebend. Zahlungen in anderen Währungen wie z.B. in EURO sind möglich, bedürfen jedoch unserer schriftlichen Bestätigung. In diesem Fall dürfen für die SOLARWERK ENERGIE GMBH keine Wechselkursnachteile entstehen.
5.4. Die Zahlungen sind gemäß dem Auftragsschreiben zu leisten. Die SOLARWERK ENERGIE GMBH behält sich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern. Ein Skonto wird nicht gewährt. Werden von uns andere Zahlungsweisen zugelassen (LC oder Bankgarantie), so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten auf den Kaufpreis zu überwälzen. Bei LC-Zahlung muss das Bankakkreditiv unwiderruflich von einer Bank abgesichert sein. Wechsel werden nicht angenommen.
5.5. Es werden nicht die Kilowatts gemäss Flashliste verrechnet, sondern nach Leistungswert der Module. Werden Module geliefert die die angegebene Toleranz unterschreiten ist der Besteller berechtigt eine Nachzahlung zu verlangen. Werden Module geliefert die die Toleranz überschreiten ist der Lieferant berechtigt eine Nachzahlung zu verlangen. Rechenbeispiel: 200Wp Module; Toleranz +/- 3% so ist der Toleranzwert 194Wp im Minus – Bereich und 206Wp im Plus – Bereich. Es werden die Differenzen von den Toleranzwerten zu den effektiv gelieferten Werten nachgezahlt.
5.6. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) bei erfolgreicher Übergabe an den Endkunden oder an den Spediteur fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Scheckzahlungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und endgültig gutgeschrieben ist.
5.7. Zahlungen durch den Kunden werden grundsätzlich auf den ältesten Rückstand angerechnet, es sei denn die SOLARWERK ENERGIE GMBH stimmt einer anderen Vorgehensweise zu.
5.8. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die SOLARWERK ENERGIE GMBH behält sich vor, Verzugszinsen in Höhe von 8% ab Verzugsdatum zu berechnen.
5.9. Sind Teilzahlungen vereinbart worden und werden diese vom Käufer nicht fristgerecht geleistet, dann haben wir das Recht, unsere Tätigkeit einzustellen und den Käufer aufzufordern die Teilzahlung(en) zuzüglich entstandener Verzugszinsen nachzuholen. Wir können aber auch – unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen – vom Vertrag zurücktreten. Wurden vertraglich Vorauszahlungen festgelegt, so wird mit der Lieferung erst begonnen, wenn diese vollständig geleistet worden sind. Wir haben auch das Recht unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
5.10. Nur wenn alle vereinbarten Teilzahlungen (oder Zahlungen) fristgerecht geleistet worden sind, darf ein vereinbarter Skonto abgezogen werden. Bei jedem (Teil-) Verzug erlischt der Skonto auch für rechtzeitig geleistete Zahlungen.
5.11. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung des Käufers hat die SOLARWERK ENERGIE GMBH in jedem Fall die Wahl die Zahlung zu fordern oder vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zurücktreten. Eine Rückerstattung bereits angezahlter Beträge erfolgt nach Abzug aller Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns, Zinsen, Bearbeitungs- und Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf der zurückbehaltene Ware entstehen (Lagerkosten, Werbung, Reisekosten, Übergabe, u.ä.). Daneben bleibt unser Recht bestehen, Schadenersatz zu begehren.
5.12. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber, ohne jeden Abzug an uns zu leisten. Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein vom Käufer ausgestellter Scheck nicht eingelöst, ist die SOLARWERK ENERGIE GMBH, nachdem sie eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt hat berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen. Eine Rückerstattung bereits angezahlter Beträge erfolgt nach Abzug aller Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns, Zinsen, Bearbeitungs- und Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf der zurückbehaltene Ware entstehen (Lagerkosten, Werbung, Reisekosten, Übergabe, u.ä.). Daneben bleibt unser Recht bestehen, Schadenersatz zu begehren.
5.13. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen von Seiten des Käufers ist ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung unzulässig. Vom Käufer behauptete Gewährleistungs- oder Schadensansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.
5.14. Der Käufer ist bei Mangelrügen zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder zwischen uns unstreitig sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.15. Für alle Preis- und Rabattangaben behalten wir uns Irrtümer ausdrücklich vor.
5.16. Wenn der Käufer seiner unter Punkt 4. beschriebenen Verpflichtung, bauseits die entsprechenden Vorkehrungen für die Durchführung unserer Arbeit zu treffen, nicht rechtzeitig nachkommt, so steht uns die Wahl zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die fehlenden Erfordernisse auf Kosten des Käufer herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Dies falls haben wir jedenfalls das Recht, die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Der Käufer haftet zudem für den uns allenfalls entstehenden Schaden.
- Liefer- und Leistungszeit:
6.1. Die angegebenen Liefertermine gelten nur annähernd vorbehaltlich, rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass die SOLARWERK ENERGIE GMBH Lieferfristen ausdrücklich als verbindlich schriftlich zugesagt hat.
6.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens unserer Firma liegen (z.B. Ereignisse höherer Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Fabrikationsstörungen, Arbeitsverzögerungen, Betriebsstörungen, Zulieferverzögerungen), soweit diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluss haben.
6.3. Die SOLARWERK ENERGIE GMBH braucht nicht zu liefern, sofern der Zulieferer nicht mehr produziert bzw. aus anderen Gründen trotz Aufforderung nicht liefert oder aus Gründen höherer Gewalt. Voraussetzung für dieses Rücktrittsrecht ist, dass die Ware von anderen Lieferanten nicht zu beschaffen ist. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist dann ausgeschlossen. Sollte die SOLARWERK ENERGIE GMBH aus anderen Gründen nicht liefern und in Verzug geraten, dann kann der Käufer den Rücktritt aus dem Kaufvertrag ohne Anspruch auf Schadenersatz erklären. Angezahlte Gelder werden in diesem Fall unverzinst und in der angezahlten Währung zurückerstattet.
6.4. Die von der SOLARWERK ENERGIE GMBH angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen und finanziellen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
6.5. Die Leistungen der gelieferten Module liegen in einer Leistungsklasse gemäß unserer Auftragsbestätigung Leistungs-Abweichungen von dieser Klasse gelten als Vertragskonform, wenn sie im Rahmen von +/-3% bleiben. Ebenso gilt der Vertrag, wenn der Klassentyp der gelieferten Module von den bestellten Modulen in diesem Rahmen abweicht.
6.6. Die Lieferungen erfolgen containerweise, es sei denn es handelt sich um Musterbestellungen bzw. Kleinbestellungen. Wird bei einer Containerlieferung mehr als 1 Leistungstyp geliefert, so gilt der Lieferauftrag als erfüllt, sofern die verschiedene Typen in ihren Leistungen nicht um +/-3% von der von uns bestätigten Leistungsklasse abweichen.
6.7. Bei Reklamationen im Sinne der nach den gesetzlichen Bestimmungen (der liechtensteinischen Paragraphen). Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen, Verletzung des Vertrages beruht. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
6.8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Im extremen Fall, wenn unsere Forderung (Rechnung) bis eine Woche nach der Ankunft der betreffenden Waren am vereinbarten Zielort noch nicht beglichen ist, so ist die SOLARWERK ENERGIE GMBH dazu berechtigt, die getätigte(n) Anzahlung(en) wegen möglichen Risikos einzubehalten und weiter noch eine Schadenersatzforderung an den Käufer zu stellen.
6.9. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
6.10. Im Falle des Annahmeverzuges hat der Käufer alle die hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten zu tragen.
6.11. Für unverschuldete und fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen haftet die SOLARWERK ENERGIE GMBH nicht. In einem solchen Fall verzichtet der Käufer auf das Recht, vom Kauf zurückzutreten sowie auf das Recht der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
6.12. Im Falle der durch den Käufer verursachten Verzögerung der Leistungsausführung bzw. der Unterbrechung hat der Käufer alle dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. In diesem Falle hat die SOLARWERK ENERGIE GMBH das Recht ihre Leistungen und Aufwendungen mittels Teilrechnung fällig zu stellen. Ist der Käufer mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung oder eines Teiles davon durch mehr als zwei Wochen in Verzug, so ist die SOLARWERK ENERGIE GMBH dazu berechtigt, den gesamten Restkaufpreis zur Zahlung fällig zu stellen. Die gesamte Restforderung wird auch dann zur Zahlung fällig, wenn gegen den Käufer ein Exekutionsverfahren eingeleitet wird oder sich sonst in irgendeiner Form die Bonität und Kreditwürdigkeit mindert. Der Terminverlust berechtigt uns zudem vom Vertrag zurückzutreten.
- Gefahrübergang – Versand/Verpackung:
7.1. Verladung und Versand sind nur bei Freihaus-Lieferungen versichert. Eine Freihaus-Lieferung setzt voraus, dass der Käufer uns einen schriftlichen Auftrag erteilt. Die dadurch resultierenden Mehrkosten für Versicherung und Weitertransport vom Ankunftshafen gehen zu Lasten des Käufers.
7.2. Übernimmt der Käufer die Organisation des Transports und Versicherung der Ware vom Ankunftshafen zu seinem Lager selbst, so ist die SOLARWERK ENERGIE GMBH von den dadurch anfallenden Kosten befreit.
7.3. Die SOLARWERK ENERGIE GMBH übernimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
7.4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
- Gewährleistung/Haftung:
8.1. Die Gewährleistung des Herstellers der Waren beträgt 60 Monate beginnend mit dem Datum der Lieferung(standardmäßige Produktgarantie und Leistungsgarantie).
8.2. Design-Abweichungen geringen Ausmaßes und Farbabweichungen der Zellen, die auf die Verwendung oder Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
8.3. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Auftragnehmer nach seiner Wahl – unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche – Ersatz oder bessert nach.
8.4. Schlägt die Nachbesserung (Reparatur, Teilersatz, Teilaustausch der Module und deren Komponenten) fehl, kann eine Herabsetzung des Kaufpreises vereinbart werden. Die Rückgängigmachung des Kaufvertrages wird erst nach Fehlschlag einer kompletten Ersatzlieferung in Erwägung gezogen, wenn die Ersatzlieferung die Vertragsbedingung nicht erfüllt hat. Ein von dem Käufer und Verkäufer vereinbarter Schadenersatzgeldwert gilt als endgültige Lösung für alle bezogenen Reklamationen des Käufers.
8.5. Offensichtliche Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich angezeigt werden.
8.6. Die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers bleibt unberührt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.7. Im Falle einer Rücknahme sind die mangelhaften Liefergegenstände in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die SOLARWERK ENERGIE GMBH bereitzuhalten bzw. auf Aufforderung an die SOLARWERK ENERGIE GMBH zurückzusenden.
8.8. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt 7. Ziff. 7.4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat.
8.9. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
8.10. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.11. Der Käufer darf Schadenersatzforderungen seines Kunden nicht auf die SOLARWERK ENERGIE GMBH überwälzen. Unsere Haftung beschränkt sich nur auf Reklamationen unseres unmittelbaren Käufers. Werden die gelieferten Waren von unserem Käufer an Dritten weiterverkauft, so haften wir nicht für deren Reklamationen, insbesondere wenn Solarmodule bereits installiert bzw. benutzt wurden, da wir Schadenersatzansprüche infolge von falscher Benutzung oder (Naturschäden z.B. Blitz, Wasser, Regen, Schnee, Eis u.a.) ausschließen. Installateure haften selbst für Schäden, die durch falsche Handhabung verursacht werden.
8.12. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers, wenn dieser Kaufmann ist, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
8.13. Der Käufer hat die Reklamation so darzustellen, dass er den Mangel der Ware fachmännisch und präzis in Deutsch und Englisch und in Fotos beschreibt. Die beschriebenen Mängel müssen durch allgemein anerkanntes Fachinstitut bestätigt und umgehend an uns in Form eines Gutachtens übermittelt werden. Die Kosten des Gutachtens trägt der Käufer selbst.
8.14. Der Käufer muss der SOLARWERK ENERGIE GMBH auf Verlangen ein Exemplar von den verkauften und reklamierten Solarmodulen zwecks Durchführung eigener Untersuchung zur Verfügung stellen.
- Eigentumsvorbehalt:
9.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der SOLARWERK ENERGIE GMBH gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte bzw. zu liefernde Ware (Vorbehaltsware) das Eigentum der SOLARWERK ENERGIE GMBH. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, hat die SOLARWERK ENERGIE GMBH nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die zu liefernde Ware zu einzubehalten bzw. die gelieferte Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt die SOLARWERK ENERGIE GMBH die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet die SOLARWERK ENERGIE GMBH die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Die SOLARWERK ENERGIE GMBH ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
9.2. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits mit Abschluss des Vertrages die aus der Veräußerung entstehende Forderung an die SOLARWERK ENERGIE GMBH ab. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die an die ITC SOLAR GMBH abgetretene Forderung gepfändet, so ist die SOLARWERK ENERGIE GMBH seitens des Käufers hier von umgehend in Kenntnis zu setzen. Ebenso ist die SOLARWERK ENERGIE GMBH von Pfändungen unter Angabe des Pfändungsgläubigers umgehend zu verständigen.Das Recht des Käufers die Vorbehaltsware zu veräußern endet zudem spätestens mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet ohne Aufforderung die Vorbehaltsware an die SOLARWERK ENERGIE GMBH herauszugeben.
9.3. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
9.4. Der Käufer ist erst dann berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, wenn er nicht mehr in Zahlungsverzug ist. Die SOLARWERK ENERGIE GMBH ist bei langem Zahlungsverzug des Käufers und vorheriger Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, sich vom Kaufvertrag zurückzuziehen und die Ware an Andere zu veräußern, Dies gilt auch für den Fall, dass der Käufer Ware teilweise angezahlt hat. Eine Rückerstattung angezahlter Beträge erfolgt nach Abzug aller Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns, Zinsen, Bearbeitungs- und Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf der zurückbehaltene Ware entstehen (Lagerkosten, Werbung, Reisekosten, Übergabe, u.ä.).
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz in 9405 Wienacht-Tobel (Gemeinde Lutzenberg). Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
10.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Schweiz geltenden Recht.
10.3. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
- Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.